SSV HOYERSWERDA E.V.

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Satzung des Schwimmsportvereins Hoyerswerda e.V. als Download

 

SATZUNG des "Schwimmsportverein Hoyerswerda"

 

§1 Name. Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schwimmsportverein Hoyerswerda (SSV Hoyerswerda) und hat seinen Sitz in Hoyerswerda.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hoyerswerda eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.". 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Mittel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, die verwirklicht werden durch umfassende Förderung, Entwicklung, Verbreitung und Popularisierung des Schwimmsports in folgenden Bereichen: - Wettkampfsport - Breitensport - Behindertensport.
  2. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Die Mittelverwendung: 
    a) Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    b) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Die Veranstaltungen des Vereins stehen Gästen offen.

 

 §3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben,
  3. auswärtigen Mitgliedern
  4. fördernden Mitgliedern.
  5. Ehrenmitgliedern
  6. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. - HIER GEHT ES ZUM ANTRAG
  2. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) freiwilligen Austritt
    b) Ausschluß
    c) Tod
  4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
  5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden bei: - groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen - bei erheblicher Verletzung der Satzungsinhalte - bei Rückständen in der Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung
  6. Vor der Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluß eines Mitgliedes ist diesem die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen. Das betreffende Mitglied ist mit einer Frist von 4 Wochen vor dem geplanten Termin zur Vorstandsitzung zu laden. Gegen die Entscheidung der Vorstandssitzung hat das Mitglied das Recht innerhalb von 4 Wochen schriftlich Berufung beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf eventuelle rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§5 Beiträge und Gebühren

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt.
  2. Der Vorstand kann für bestimmte Personengruppen Sonderregelungen festlegen.

 

§6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
  2. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Die Personen des Vorstandes sind allein vertretungsberechtigt.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  5. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  6. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushalts- und Finanzlage des Vereins hauptamtliches Personal anzustellen.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    b) Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
    d) Satzungsänderungen,
    e) Beschlußfassung über Anträge,
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich einen Antrag unter Angabe des Grundes beim Vorstand einreicht oder wenn es die Interessen des Vereins erfordern.

 

§10 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind mit Datum und Abstimmungsergebnis zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§11 Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

 

§12 Vereinsauflösung

  1. Bei Auflösung oder bei Weckfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins dem Stadtsportbund zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  2. Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators.

 

§13 Haftung des Vereins

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum.

 

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung tritt am 25.10.2009 mit Beschluß der Mitgliederversammlung in Kraft.